Anwalt & Kanzlei

beA-Störung: Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO

Fällt das beA kurz vor Fristablauf aus, bleibt die Einreichung per Fax oder auf Papier zulässig – aber nur, wenn Sie die Störung rechtzeitig und nachvollziehbar glaubhaft machen. Was § 130d ZPO und der Bundesgerichtshof dazu verlangen.

6 Min. Lesezeit Anwalt & Kanzlei 22.10.2026 Fachbeitrag
Titelgrafik: beA-Störung: Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO

Es ist kurz nach 16 Uhr am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, der Schriftsatz ist fertig – und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) meldet einen Fehler. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber einen Ausweg vorgesehen: die Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 und 3 ZPO. Der Ausweg ist allerdings an Bedingungen geknüpft, die der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren mehrfach geschärft hat. Wer sie kennt, kann im Ernstfall ruhig handeln. Wer sie nicht kennt, riskiert, dass der rechtzeitig gefaxte Schriftsatz als unwirksam behandelt wird.

Was § 130d ZPO verlangt

Nach § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diese Nutzungspflicht gilt für Eingänge seit dem 1. Januar 2022. Die beiden folgenden Sätze regeln die Ausnahme. Sie lauten:

  • Satz 2: „Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.“
  • Satz 3: „Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

„Allgemeine Vorschriften“ meint die herkömmlichen Wege: Telefax, Post oder Einwurf in den (Nacht-)Briefkasten des Gerichts. Daraus ergeben sich drei Prüfschritte: Liegt eine technische Unmöglichkeit vor? Ist sie vorübergehend? Und wird sie rechtzeitig glaubhaft gemacht?

Ablauf der Ersatzeinreichung: technische und vorübergehende Unmöglichkeit, Einreichung per Fax oder Papier vor Fristablauf, Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig oder unverzüglich, auf Anforderung elektronisch nachreichen.

Wann eine vorübergehende technische Unmöglichkeit vorliegt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (IX ZB 41/23, Rn. 16) festgehalten: Eine vorübergehende Unmöglichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.

Die Ursache muss nicht beim Gericht oder bei der BRAK liegen. Auch ein Defekt in der Kanzlei kann genügen: Im Beschluss vom 21. Juni 2023 (V ZB 15/22, Rn. 18) hat der BGH eine durch den Ausfall der Netzwerkkarte bedingte vorübergehende technische Unmöglichkeit angenommen. Der im Auftrag der BRAK betriebene beA-Anwendersupport weist ebenfalls darauf hin, dass es keine Rolle spielt, ob die Ursache in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden liegt.

Nicht gedeckt sind dagegen Gründe, die in der Person des Einreichers liegen. Der BGH verlangt deshalb eine Darstellung, aus der sich ergibt, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (IX ZB 41/23, Rn. 10).

Wie Sie die Störung glaubhaft machen

Die Glaubhaftmachung bedarf nach ständiger Rechtsprechung einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (IX ZB 41/23, Rn. 10). Glaubhaft zu machen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur. Eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt. Eine weitere Aufklärung der technischen Ursache ist nicht nötig; Bildschirmfotos können die Schilderung stützen, müssen es aber nicht (V ZB 15/22, Rn. 21). Die Richtigkeit der Schilderung hat der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich zu versichern (V ZB 15/22, Rn. 19).

Hilfreich ist ein Beschluss, der die Praxis entlastet: Meldet die Bundesrechtsanwaltskammer, das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach oder eine andere zuverlässige Quelle, dass der Empfangsserver nicht erreichbar ist, und ist kein Ende der Störung angegeben, bedarf es keiner anwaltlichen Versicherung über gescheiterte Sendeversuche (IX ZB 41/23, Leitsatz b). Einen „mindestens zweimaligen“ Übermittlungsversuch zu verlangen, überspannt nach dem BGH die Anforderungen (Rn. 15).

Als Mittel der Glaubhaftmachung nennt der beA-Anwendersupport unter anderem:

  • Ausdrucke der Störungsmeldungen der Justiz oder der Störungsdokumentation der BRAK für das beA,
  • Fotos oder Bildschirmfotos von Fehlermeldungen,
  • Belege des Internetanbieters über eine Störung des Zugangs,
  • eidesstattliche Versicherungen des IT-Administrators oder von Kanzleimitarbeitenden,
  • die anwaltliche Versicherung mit einer Beschreibung der Störung.

Der Zeitpunkt: möglichst gleichzeitig

Am häufigsten scheitert die Ersatzeinreichung nicht an der Störung, sondern an der Zeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Die Nachholung ist auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass die elektronische Einreichung nicht möglich ist, und keine Zeit mehr bleibt, die Unmöglichkeit darzutun (V ZB 15/22, Rn. 21).

„Unverzüglich danach“ ist eng zu verstehen. Die Glaubhaftmachung ist nur unverzüglich, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt; eine Prüfungs- und Überlegungszeit wird nicht gewährt. Sie ist abzugeben, sobald der Rechtsanwalt weiß, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist, und er die Abläufe geschlossen schildern kann (V ZB 15/22, Rn. 21). Eine allgemeine Wochenfrist gibt es nicht. Im entschiedenen Fall war die anwaltliche Versicherung zwei Tage nach der Ersatzeinreichung zu spät – mit der Folge, dass die Ersatzeinreichung unwirksam war (Rn. 24–26).

Umgekehrt müssen Sie nach veranlasster Ersatzeinreichung nicht weiter versuchen, elektronisch zu übermitteln. Die Glaubhaftmachung betrifft nur die Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung (IX ZB 41/23, Rn. 11 und 13). Dass die Ersatzeinreichung am letzten Tag einer verlängerten Frist trägt, wenn die Unmöglichkeit hinreichend und rechtzeitig glaubhaft gemacht ist, hat der BGH zuletzt mit Urteil vom 9. September 2026 (IV ZR 259/25, Rn. 10) bestätigt.

Zeitstrahl: Nutzungspflicht seit 01.01.2022, BGH am 21.06.2023 zur defekten Netzwerkkarte und verspäteten Versicherung, am 19.12.2024 zu gemeldeten Serverstörungen und am 09.09.2026 zur Ersatzeinreichung am letzten Tag einer verlängerten Frist.

Nach der Ersatzeinreichung

Nach § 130d Satz 3 Halbsatz 2 ZPO ist auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen. Behalten Sie den Schriftsatz deshalb in einer Form bereit, die sich nach Behebung der Störung ohne Änderung über das beA übermitteln lässt, und notieren Sie in der Akte, dass eine Ersatzeinreichung stattgefunden hat.

Wichtig ist der Unterschied zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Ersatzeinreichung wahrt die Frist selbst und reicht nach dem Hinweis des beA-Anwendersupports weiter als die Wiedereinsetzung – etwa bei materiell-rechtlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen. Ist die Frist dagegen bereits verstrichen, kommt eine Ersatzeinreichung nicht mehr in Betracht.

Prüfliste für den Störungsfall

  • Störung erkannt: Uhrzeit notieren, Fehlermeldung als Bildschirmfoto sichern.
  • Störungsmeldungen der BRAK und der Justiz aufrufen und mit Uhrzeit ausdrucken oder speichern.
  • Bedienungsfehler ausschließen (Karte, Software, Internetzugang) und das Ergebnis kurz festhalten.
  • Schriftsatz per Fax oder auf Papier einreichen – vor Fristablauf.
  • Die Glaubhaftmachung dem Schriftsatz beifügen: geschlossene, laienverständliche Schilderung, Belege, anwaltliche Versicherung.
  • Bleibt dafür keine Zeit: Glaubhaftmachung sofort nachholen, sobald die Abläufe geschildert werden können – nicht erst Tage später.
  • Schriftsatz für eine Nachreichung als elektronisches Dokument bereithalten.

Ein Beispiel für den Kern einer solchen Erklärung (an den Einzelfall anzupassen): „Die elektronische Übermittlung über das beA war am [Datum] ab [Uhrzeit] nicht möglich. [Beschreibung der Fehlermeldung bzw. der gemeldeten Störung]. Ein Bedienungsfehler ist ausgeschlossen, weil [Gründe]. Ein Ende der Störung war nicht absehbar. Die Richtigkeit dieser Angaben versichere ich anwaltlich.“

Für Kanzleien lohnt es sich, diesen Ablauf schriftlich festzulegen und mit dem Sekretariat durchzuspielen, bevor er gebraucht wird. Gleichlautende Regelungen finden sich übrigens in anderen Verfahrensordnungen, etwa § 46g ArbGG und § 55d VwGO, auf die der BGH in V ZB 15/22 Bezug nimmt.

Quellen

Stand: 22.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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