Anwalt & Kanzlei

Kanzlei gründen 2027: Checkliste Organisation und Software

Von der Zulassung über Berufshaftpflicht und beA bis zur Software für Akten und Fristen: eine Checkliste mit den Pflichten aus der BRAO und Hinweisen der Bundesrechtsanwaltskammer für die Gründung im Jahr 2027.

6 Min. Lesezeit Anwalt & Kanzlei 22.10.2026 Fachbeitrag
Titelgrafik: Kanzlei gründen 2027: Checkliste Organisation und Software

Wer 2027 eine eigene Kanzlei eröffnen will, muss in den Monaten davor vieles gleichzeitig regeln: Zulassung, Versicherung, Räume, Postfach, Absicherung und die Werkzeuge für den Arbeitsalltag. Diese Checkliste ordnet die Schritte nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und nach den Hinweisen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Sie ersetzt nicht die Auskunft Ihrer Rechtsanwaltskammer, die für Ihre Zulassung zuständig ist.

1. Zulassung beantragen

Zugelassen werden kann nach § 4 BRAO insbesondere, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt (§ 6 Abs. 1 BRAO) und darf nur aus den im Gesetz genannten Gründen abgelehnt werden (§ 6 Abs. 2 BRAO). Die Versagungsgründe stehen in § 7 BRAO; für Gründerinnen und Gründer praktisch wichtig sind vor allem Nr. 8 (mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit) und Nr. 9 (Vermögensverfall).

Wirksam wird die Zulassung erst mit der Aushändigung der Urkunde durch die Rechtsanwaltskammer (§ 12 Abs. 1 BRAO). Die Urkunde gibt es erst, wenn Sie vereidigt sind und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt haben (§ 12 Abs. 2 BRAO). Erst danach dürfen Sie unter der Berufsbezeichnung tätig werden (§ 12 Abs. 4 BRAO). Planen Sie den Eröffnungstag deshalb vom Vereidigungstermin her.

  • Antragsunterlagen bei Ihrer Rechtsanwaltskammer anfordern und Bearbeitungszeit erfragen.
  • Prüfen, ob eine bisherige oder geplante Nebentätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO).
  • Vereidigungstermin abstimmen (§ 12a BRAO).
Sechs Schritte zur Zulassung: Antrag, Prüfung der Versagungsgründe, Vereidigung, Nachweis der Berufshaftpflicht, Aushändigung der Urkunde, erst dann Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung.

2. Berufshaftpflicht abschließen

Die Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht für die gesamte Dauer der Zulassung (§ 51 Abs. 1 BRAO). Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall; die Leistungen für alle Schäden eines Versicherungsjahres dürfen auf das Vierfache begrenzt werden (§ 51 Abs. 4 BRAO). Ein Selbstbehalt ist bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme zulässig (§ 51 Abs. 5 BRAO). Ob die Mindestsumme für Ihr Tätigkeitsfeld ausreicht, ist eine eigene Abwägung.

Mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall, ein Selbstbehalt von höchstens 2.500 Euro und eine Jahresleistung, die nicht unter das Vierfache, also 1.000.000 Euro, begrenzt werden darf.

3. Kanzlei einrichten

Nach § 27 Abs. 1 BRAO müssen Sie im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied Sie sind, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Verlegen Sie die Kanzlei oder eröffnen oder schließen Sie eine Zweigstelle, müssen Sie das der Kammer unverzüglich anzeigen (§ 27 Abs. 2 BRAO).

Der Kanzleibegriff ist in Bewegung. Die Hauptversammlung der BRAK hat sich am 25.9.2026 für eine Reform des § 27 BRAO ausgesprochen. Nach dem Vorschlag soll Kanzlei künftig das Vorhalten der „erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung“ sein, um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten. Das ist ein Vorschlag der BRAK, kein geltendes Recht. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt der heutige Wortlaut; klären Sie Fragen zu Bürogemeinschaft, geteilten Räumen oder Heimarbeit mit Ihrer Kammer.

4. beA einrichten

Die BRAK richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) empfangsbereit ein (§ 31a Abs. 1 BRAO). Sie sind verpflichtet, die nötigen technischen Einrichtungen vorzuhalten und Zustellungen sowie Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO). Schriftsätze an die Zivilgerichte sind als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 130d ZPO); die BRAK weist darauf hin, dass diese aktive Nutzungspflicht seit dem 01.01.2022 gilt. Ab dem ersten Tag müssen Sie also empfangen und senden können.

Die BRAK beschreibt die Einrichtung in diesen Schritten:

  1. beA-Karte für Berufsträger und Mitarbeitende bei der Bundesnotarkammer beantragen, gegebenenfalls Kartenlesegerät bestellen.
  2. Die beA Client-Security herunterladen und installieren.
  3. Erstregistrierung vornehmen.
  4. Bei Bedarf Zugriffs- und Bearbeitungsrechte für Mitarbeitende vergeben.

5. Pflichtfortbildung im Berufsrecht

Wer erstmals zugelassen wird, muss innerhalb des ersten Jahres an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht von mindestens zehn Zeitstunden teilnehmen (§ 43f Abs. 1 BRAO). Die Pflicht entfällt, wenn Sie innerhalb von sieben Jahren vor der Zulassung bereits teilgenommen haben (§ 43f Abs. 2 BRAO). Bewahren Sie den Nachweis auf.

6. Absicherung und Gründungsform

Der Ausschuss Sozialrecht der BRAK hat einen kleinen Leitfaden zur Gründungsberatung veröffentlicht (Stand Januar 2021; Beträge darin sind veraltet). Er nennt als Themen den Gründungszuschuss, die freiwillige Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Versorgungswerk und freiwillige Unfallversicherung.

  • Gründungszuschuss (§ 93 SGB III): setzt unter anderem einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bei Aufnahme der Selbständigkeit und den Nachweis der Tragfähigkeit voraus; die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, etwa einer berufsständischen Kammer, ist vorzulegen. Der Leitfaden rät, den Antrag vor Beginn der Selbständigkeit zu stellen.
  • Freiwillige Arbeitslosenversicherung: laut Leitfaden innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit zu beantragen.
  • Versorgungswerk: Die Mitgliedschaft richtet sich nach dem Bundesland des Kanzleisitzes; Beiträge erfragen.
  • Bürogemeinschaft oder Sozietät: In der Bürogemeinschaft teilen Sie Kosten, wirtschaften und haften aber jeweils selbst; in der Sozietät wirtschaften Sie gemeinsam, mit dem Risiko gemeinsamer Haftung.

7. Organisation und Software

Für Akten, Fristen und Rechnungen brauchen Sie vom ersten Mandat an ein verlässliches System. Unabhängig davon, für welches Programm Sie sich entscheiden, ergeben sich aus Gesetz und Berufsrecht klare Anforderungen:

  • Handakten: geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung jedes Auftrags; Aufbewahrung sechs Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Auftrag endete (§ 50 Abs. 1 BRAO).
  • Dienstleister: Wer Software oder Speicher von außen nutzt, muss den Anbieter sorgfältig auswählen und einen Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung schließen (§ 43e Abs. 2 und 3 BRAO).
  • Fristen: Fristen und Wiedervorlagen zentral führen, mit Vertretung bei Abwesenheit und nachvollziehbarer Erledigung.
  • Rechnungen: Vergütungsberechnung in Textform mit den Angaben nach § 10 Abs. 2 RVG; E-Rechnungen von Unternehmen müssen Sie seit dem 1. Januar 2025 empfangen können (Bundesministerium der Finanzen, Fragen und Antworten zur E-Rechnung, Frage 12).
  • Informationspflichten: Die BRAK verweist für Anwältinnen und Anwälte auf die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und auf Hinweispflichten zur alternativen Streitbeilegung; beides gehört auf Website und in Mandatsunterlagen.
  • Ausstieg: Vor Vertragsschluss klären, wie Sie Ihre Daten bei einem Wechsel vollständig und in einem gängigen Format zurückerhalten.

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Quellen

Stand: 22.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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